Aktuelle Besuchsregelungen
Leider hat es uns nun auch getroffen:
Wir haben Corona- Fälle in allen Bereichen.
Da wir unsere Bewohner/-innen nicht schon wieder in Stubenarrest zwingen wollen, gleiben die Stationen für Bewohner geöffnet.
Das hat aber leider zur Folge, dass Besuche derzeit nicht möglich sind. Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen, das bis Kalenderwoche 06 oder spätestens 07/2023 wieder eine Normalbetrieb möglich ist.
Wir weisen darauf hin, das bei Besuchen die Maskenpflicht strengstens zu beachten ist
Liebe Angehörige unserer Bewohner,
liebe Besucher,
Die Verpflichtung zur Testung in Pflegeeinrichtungen besteht weiterhin in unveränderter Form .
Aus der Corona-Testverordnung:
Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, die insbesondere Personen besuchen
wollen, die .... in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind, erhalten ebenfalls einen Anspruch auf Testung bei den Leistungserbringern
Nach § 6 Absatz 1. Sie können damit nach wie vor die bestehenden Testzentren nutzen. Auf Wunsch können wir Ihnen eine Besucherbescheinigung zur Vorlage bei den Testzentren erstellen.
Wir testen kostenfrei hier im Haus Besucher von 15.30 bis 17.00 Uhr.
Besucher, die außerhalb dieser Zeiten kommen möchten, müssen einen gültigen Testnachweis vorlegen.
Bei Zweifeln an der Gültigkeit wird der Besucher abgewiesen.
Besucherregeln:
Derzeit gelten folgende Regelungen
(1) Der Zutritt zu Einrichtungen ist nach Maßgabe des § 28b Absatz 2 IfSG sowie der Absätze 2 bis 9 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass die Maßgaben eingehalten werden.
(2) Der Besuch durch Personen,
1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder
2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, akut
auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,
ist nicht gestattet. In Ausnahmefällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung mit Zustimmung der zuständigen Behörde sowie der Einrichtungsleitung und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln sind Besuche dennoch zulässig.
Ebenso ist der Besuch bei Bewohnern, die aktuell eine Corona- Infektion aufweisen, nicht gestattet
(3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren.
(4) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung einen
Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(5) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie
verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten,
Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person.
(6) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter
Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der
Absätze 4 bis 6 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der
Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den
Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen.
Ihnen allen unseren herzlichen Dank, dass Sie sich an unsere Vorgaben, vor allem die Hygienemaßnahmen und Maskenpflicht, gehalten haben. Bitte tun Sie dieses auch weiterhin, vielen Dank!
Alten- und Pflegeheim Palmenhof - Inh. Wolfgang Tröger - Bahnhofstr. 9 - 72280 Dornstetten
Telefon: 0 74 43 / 968 04-0 - Telefax: 0 74 43 / 968 04-11